Bauschlichtung  Schiedsverfahren

Umfassende und persönliche Betreuung unserer Mandanten rund um die Bauschlichtung  und das Schiedsverfahren

Überlange Verfahrensdauern führen häufig zu einem hohen zeitlichen Einsatz und zu nicht immer prognostizierbaren Ergebnissen. Ursächlich sind eine allgemein hohe Auslastung der Gerichte, nicht zureichende personellen Ausstattung, aber auch teilweise fehlende Spezialkenntnisse der mit Bausachen befassten RichterInnen. Vor diesem Hintergrund setzt die Praxis, so auch die Bauindustrie, zunehmend auf andere Verfahren zur Entscheidung von Baurechtsstreitigkeiten.

Wir scheuen keinen Konflikt, wenn die Sache das erfordert. Und wir wissen: Wichtiger als der Streit ist die Lösung.

Außergerichtliche Schlichtung, Mediation, Adjudikation und Schiedsgerichtsverfahren

Außergerichtliche Schlichtung, Mediation, Adjudikation und Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen eine verbindliche Streitbeilegung als Alternative zur gerichtlichen Entscheidung. Diese Verfahren sind insbesondere sehr viel schneller und bieten den Vorteil der fachlichen Spezialisierung der Schlichter und Schiedsrichterinnen, somit ein deutlich höheres Niveau der Streitentscheidung. Frau Rechtsanwältin Martin ist ausgebildete Schlichterin und Schiedsrichterin der ARGE Bau- und Immobilienrecht im Deutschen AnwaltVerein (DAV).

Des Weiteren werden Schlichtungs- Schiedsverfahren nach der SOBau, der DIS oder Begleitung bei Verfahren nach der SL Bau angeboten. Wir bieten Kompetenz im öffentlichen und privaten Baurecht, Architekten-, Ingenieurrecht sowie im Vergaberecht.

Streitvermeidung, rechtzeitige Deeskalation und erforderlichenfalls schnelle baubegleitende Entscheidungen von Meinungsverschiedenheiten sind Eckpfeiler eines störungsarmen Bauverlaufs und damit zugleich eine wichtige Grundlage für den monetären Erfolg einer Baumaßnahme.

Zur Wahl stehen heute nicht nur die klassischen außergerichtlichen Konfliktlösungsoptionen wie Schiedsgerichte, Schiedsgutachten oder die Schlichtung mit verbindlichem oder unverbindlichem Schlichterspruch. Neuere Angebote wie Mediation oder Adjudikation ergänzen das Spektrum der außergerichtlichen Konfliktbearbeitungsmethoden mit jeweils spezifischen Vorteilen.

Juristische Auseinandersetzungen müssen nicht zwangsläufig bei Gericht ausgetragen werden. Immer mehr außergerichtliche Konfliktlösungsformen kommen in Betracht, viele sind explizit für Streitigkeiten rund um Bau und Immobilie entwickelt worden. Bei der Wahl der „richtigen“ Form der Streitbeilegung gilt es, mögliche Folgen für die Zukunft sicher abzuschätzen.

Welche Form die geeignete ist, hängt von den individuellen Präferenzen der Mandanten ab. Unterschiede liegen u. a. in den Kosten, der Verfahrensdauer, der Vertraulichkeit oder auch der Möglichkeit eines projektbegleitenden Einsatzes. Zu berücksichtigen sind zudem Überlegungen, ob die Geschäftsbeziehung fortgeführt werden soll und ob weitere Themen miteinbezogen werden sollen. Wir unterstützen Sie dabei.

Schlichtung

Eine Schlichtung kann bereits vor Baubeginn, etwa im Bauvertrag, für den Konfliktfall schriftlich festgelegt werden. Idealerweise einigen sich die Parteien bereits zu diesem Zeitpunkt auf einen Schlichter.

Die Schlichtung kann auch erst bei Bedarf in Gang gesetzt werden, wenn etwa eine der an einem Konflikt beteiligten Parteien der Auffassung ist, dass eine neutrale Person die Situation auflösen könnte und einen Schlichter beauftragt. Wird die Person von allen Beteiligten akzeptiert, kann die Schlichtung beginnen.

Der Schlichter garantiert die eigene Unabhängigkeit und Neutralität, ist fachlich für die Aufgabe qualifiziert und darf für den konkreten Fall alle notwendigen Informationen einholen. Auch die Meinung von Sachverständigen.

Die Schlichtung ist ein häufig eingesetztes Instrument für die Beilegung von Streitigkeiten über die Abwicklung von Bau- und Anlagenbauverträgen. Ziel ist es, den beteiligten Parteien zu einer gütlichen Einigung zu verhelfen. Dabei soll der Schlichter/ die Schlichterin, welche von den Parteien ausgewählt wird, den Einigungsversuch moderieren und den Parteien ggf. einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Falls eine Einigung nicht zustande kommt ist in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme zur Beantwortung konkreter Streitfragen gewünscht. Bei der Schlichtung hat der Schlichter/ die Schlichterin in aller Regel keine Befugnis, bindende Entscheidungen zu treffen.

Grundlage für die Durchführung einer Schlichtung ist eine auf den konkreten Streitfall bezogene Schlichtungsvereinbarung der beteiligten Parteien, in der üblicherweise auch die Regeln für das Schlichtungsverfahren festgelegt werden. Mehrere nationale Institutionen haben Musterklauseln und Verfahrensordnungen entwickelt, auf die in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann.

Holzpuzzle Tetris

Zu nennen sind insbesondere folgende Schieds-/Schlichtungsordnungen:

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der ARGE-Baurecht im DAV

DIS Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS)

Mediatons- und Schlichtungsordnung der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. (SL-Bau)

Schlichtungen haben sich als sehr wirksame Verfahren zur Streitbeilegung bewährt, weil den Parteien durch die baurechtlich und psychologisch geschulten Schlichter*innen ein Weg zur Einigung eröffnet wird.

Das spart Zeit und Geld, führt zur Befriedung und hilft, Bauprojekte und Geschäftsbeziehungen zu erhalten.

Oberstes Ziel der Schlichtung sollte die einvernehmliche Streitbeilegung durch die Beteiligten sein. Gelingt das nicht, kann der Schlichter zum Abschluss einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Für ein positives Ende stimmen alle Parteien dem Vorschlag zu, andernfalls ist die Schlichtung gescheitert und es schließt sich ein Schiedsgerichtsverfahren oder ein Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten an.

Unsere weiteren Fachrichtungen

Zugeschnittene Leistungsangebote für Sie

Schiedsgerichtliches Verfahren

Das schiedsgerichtliche Verfahren ist eine Variante der außergerichtlichen Streitentscheidung, die in ähnlicher Weise wie das Urteil eines Zivilgerichts mit staatlicher Hilfe vollstreckt werden kann. Das schiedsgerichtliche Verfahren unterliegt einem gesetzlichen Verfahrensrecht, welches die rechtstaatlichen Mindestanforderungen an ein geordnetes Streitverfahren enthält und die Überprüfung und Vollstreckung eines auf dieser Grundlage erlassenen Schiedsspruches regelt. Schiedsgerichte setzen sich je nach Vereinbarung der Parteien mit einem oder drei SchiedsrichterInnen, von denen zwei durch die Parteien benannt werden, die wiederum einen / eine Vorsitzende(n) des Dreierschiedsgerichts bestimmen.

Die Durchführung von Schiedsverfahren als Schlichterin und Schiedsgutachterin, als Einzelschiedsrichterin, Vorsitzende eines Dreier-Schiedsgerichts oder als beisitzende Schiedsrichterin ist Gegenstand unserer Tätigkeit.

Adjudikation

Adjudikation ist ein alternatives Streitbeilegungsverfahren, welches vornehmlich während der Planungs- und Umsetzungsphase von Großprojekten, insbesondere im Bauwesen, zum Einsatz kommt. Dabei wird ein unabhängiger Experte/ eine unabhängige Expertin (Adjudikator) oder ein Dreiergremium von Experten (Dispute Adjudication Board (DAB)) damit beauftragt, projektbegleitend auftretende Konflikte beizulegen und dabei vorläufig bindende Entscheidungen zu treffen.

Ziel einer Adjudikation ist die frühzeitige Lösung von Konflikten, bevor sie sich zu zeit- und kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten entwickeln. Experten werden bereits in einer frühen Phase eines Projektes eingesetzt und begleiten das Projekt über dessen gesamte Laufzeit. Kommt es dann zwischen Parteien zu Streitigkeiten, können diese von den Experten in verhältnismäßig kurzer Zeit begründet und vorläufig bindend entschieden werden. Auf diese Weise lassen sich Verzögerungen durch Streitigkeiten, die den Projektfortschritt aufhalten würden, verhindern. Ein Gericht oder Schiedsgericht kann die Entscheidung jedoch aufheben oder ändern.

Die Adjudikation sollte bereits bei Abschluss eines Vertrags als Streitbeilegungsmethode vereinbart werden, indem die Vertragsparteien eine Adjudikationsvereinbarung treffen. Die Adjudikationsvereinbarung kann mit einer Schiedsvereinbarung verbunden werden. Wir unterstützen Sie gerne.

Weitblick bei der Auswahl der geeigneten Konfliktbearbeitungsmethode

Dieser Weitblick sichert über das gesamte Verfahren kompetente Rechtsberatung und intensive Projektbegleitung in Verbindung mit unserem Juristischen Projektmanagement. Darüber hinaus agieren wir auch selbst als Mediator, Schlichter und Schiedsrichter. Dabei können wir auf langjährige Erfahrung und Expertise rund um das Bauen zurückgreifen.